Heckenschnitt Vogelschutz Brutzeit Bonn Rhein-Sieg Köln – GaLaBau Brüder Berisha Landschaftsbau
Naturschutz
01. März 2025
9 Min. Lesezeit

Vogelschutz und Heckenschnitt: Was ist in der Brutzeit erlaubt?

Foto: Yuri Antonenko (Unsplash)
Brüder Berisha Team
Redaktion

Gesetzliche Grundlage

Nach §?39 Abs.?5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind starke Rückschnitte und Rodungen von Hecken, Gebüschen und Gehölzen vom 1.?März bis 30.?September verboten. Hintergrund ist der Schutz der Brut- und Setzzeit heimischer Vögel.

Was ist erlaubt?

  • Pflege- und Formschnitte sind zulässig, sofern keine Nester oder Brutstätten beeinträchtigt werden.
  • Gefahrenabwehr (z.?B. verkehrsgefährdende Äste) bleibt erlaubt – mit sorgfältiger Prüfung.

Was ist nicht erlaubt?

  • Radikalschnitte/Rodungen in der genannten Zeit.
  • Arbeiten mit Brutstörungen (Nester, Jungvögel) – diese sind zu verschieben.

Praxischeck vor dem Schnitt

  • Kontrolle auf Nester und Brutaktivität (optisch/akustisch).
  • Bei Verdacht: Arbeiten verschieben oder Fachprüfung einholen.
  • Schnitt außerhalb der Brutzeit planen (Oktober–Februar) für stärkere Maßnahmen.

Regionale Hinweise

  • Bonn: In Rheinauen und Grünzügen ist mit hoher Brutdichte zu rechnen – besondere Vorsicht.
  • Köln: Urbane Parks (z.?B. Stadtwald) beherbergen viele Arten – Kontrollen sind obligatorisch.
  • Rhein-Sieg/Sankt Augustin: Kommunale Satzungen ergänzen das BNatSchG – Hinweise der Gemeinde beachten.

Fazit

Große Eingriffe außerhalb der Brutzeit, Pflegeschnitte mit Kontrolle ganzjährig – so erfüllen Sie Vogelschutz und Recht. Wir beraten und führen rechtssichere Schnitte durch.

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